Welche Unterlagen brauche ich

Ist die Entscheidung für ein Auto gefallen, muss es angemeldet werden. Dafür muss die zuständige Zulassungsbehörde der Stadt oder des Landkreises aufgesucht werden. Mitbringen muss man den Personalausweis, bei Neuwagen den Kfz-Brief (bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II), die Doppelversicherungskarte und bei Gebrauchtwagen zur Ummeldung auch den Kfz-Schein (bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I). Beim Neuwagenkauf kümmert sich - oft unentgeltlich - der Autohändler darum. Die Kosten für die An- bzw. Ummeldung betragen inklusive neuer Kennzeichen etwa 80 Euro und müssen oft in bar mitgebracht werden.

Zulassungsdokumente für Fahrzeuge

Die Umsetzung von EU-Vorgaben in das deutsche Recht und datenschutzrechtliche Anforderungen haben die Einführung neuer, fälschungssicherer Zulassungsdokumente erforderlich gemacht. Ab 1. Oktober 2005 werden von den Zulassungsbehörden bei Neuzulassungen, beim Halterwechsel, bei der Eintragung von technischen Änderungen und allen weiteren Befassungen nur noch die neuen Dokumente ausgegeben.

Die neuen Zulassungsdokumente bestehen aus

  • der Zulassungsbescheinigung Teil I, die den alten Fahrzeugschein ersetzt und
  • der Zulassungsbescheinigung Teil II, die an Stelle des alten Fahrzeugbriefes tritt.

Gegenüber den alten Dokumenten ergeben sich folgende wesentliche Unterschiede:

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)

§         enthält alle technischen Fahrzeugdaten, die zur Zulassung eines Fahrzeugs in Europa vorliegen müssen, allerdings wird nur noch eine serienmäßig genehmigte Rad-/Reifenkombination angegeben

§         hat den technischen Daten zugeordnete EU-weit einheitliche alphanumerische Codes, damit die deutsche Zulassungsbescheinigung für eine Zulassung im EU-Ausland problemlos in das dort vorgeschriebene Zulassungsdokument umgesetzt werden kann

§         enthält ein Feld zur Dokumentation der vorübergehenden oder endgültigen Stilllegung des Fahrzeugs und wird daher bei einer vorübergehenden oder endgültigen Stilllegung nicht mehr eingezogen 


Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

  • enthält den Hinweis, dass der Inhaber der Zulassungs-bescheinigung nicht als Eigentümer ausgewiesen wird
  • enthält nur noch den aktuellen und, falls vorhanden, den letzten Fahrzeughalter, die tatsächliche Anzahl der Vorhalter wird numerisch angezeigt
  • enthält nur noch einen kleinen Teil der technischen Fahrzeugdaten
  • dient nicht mehr zur Dokumentation der vorübergehenden Fahrzeug-Stilllegung


Die in den alten Fahrzeugdokumenten unter Ziffer 1 genannte Fahrzeug- und Aufbauart gibt es zukünftig nicht mehr. Sie wird in den neuen Dokumenten durch EU-einheitliche Fahrzeugklassen mit Art des Aufbaus ersetzt.
 

Für den Fahrer ergeben sich durch die Einführung der neuen Zulassungsdokumente kaum Änderungen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist, wie der alte Fahrzeugschein, im Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.

Es ist nicht erforderlich, dass die im Fahrzeugschein angegebene Rad-/Reifenkombination montiert ist. Es dürfen alle entsprechend der Fahrzeug-ABE bzw. EG-Betriebserlaubnis/Typgenehmigung genehmigten Kombinationen gefahren werden.

Bei Fragen zu genehmigten Rad-/Reifenkombinationen hilft Ihnen gerne Ihre TÜV-STATION oder Ihr örtlicher TÜV NORD Mobilitätsberater.

Die Zulässigkeit einer von der Fahrzeug-ABE bzw. EG-Betriebserlaubnis/ EG-Typgenehmigung abweichenden Rad-/Reifenkombination muss weiterhin durch eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), eine Anbaubescheinigung aufgrund eines Teilegutachtens oder eine ABE für die Rad-/Reifenkombination nachgewiesen sein.

Analog zum Fahrzeugbrief soll auch die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) nicht im Fahrzeug aufbewahrt werden, obwohl der Inhaber der Bescheinigung nicht als Eigentümer ausgewiesen wird. Wir empfehlen allen Fahrzeughaltern, Fahrzeugrechnungen und -kaufverträge als ergänzenden Eigentumsnachweis besonders sorgsam zu verwahren.

Bei vorübergehend oder endgültig abgemeldeten Fahrzeugen muss der Fahrzeugeigentümer beide Zulassungsbescheinigungen aufbewahren. Sie müssen zur Wiederzulassung, bzw. zur Zulassung in einem anderen Mitgliedsland der EU, vorgelegt werden.

Einige TÜV-STATIONEN von TÜV NORD Mobilität bietet auch einen Zulassungsservice an. Fragen Sie Ihren TÜV NORD Mobilitätsberater.